Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1938, Page 295
NORDISCHER ADMINISTRATIVER VERBAND 285
Der Verband umfasste damals nur Staatsbeamte des Verwal-
tungsdienstes von Dánemark, Norwegen und Schweden. Nach-
dem Island ein selbststándiges Königreich geworden war, wur-
den auf einen dánischen Vorschlag 1920 die Staatsbeamten Is-
lands in den Verband aufgenommen. Von Anfang an bestand
natíirlich die Absicht, auch die Staatsbeamten Finnlands zu der
geplanten Zusammenarbeit heranzuziehen, wie ja auch die Ju-
risten Finnlands an den Juristentagungen teilzunehmen pflegten.
Wegen der damals in diesem Lande herrschenden inneren Ver-
háltnisse gab man indes im Friihling 1918 diesen Gedanken bis
auf weiteres auf. Auf schwedische Initiative wurde er jedoch
im Herbst 1921 wieder aufgenommen, als Finnlands innere und
áussere Selbststándigkeit voll gesichert war. Eine Einladung an
die Staatsbeamten Finnlands zu Beginn des Jahres 1922, sich dem
Verband anzuschliessen, wurde von ihnen angenommen.
Nach dem jetzigen Wortlaut der Satzungen hat der Verband
zur Aufgabe, die Staatsbeamten der fiinf Lánder des Nordens
auf stándigen Tagungen zusammenzufiihren, um durch Vortráge
und Beratungen oder auf andere geeignete Weise eine gegensei-
tige náhere Kenntnis der administrativen Verháltnissen dieser
Staaten zu vermitteln. Der Verband soll auch, so weit es möglich
ist, fiir Einheitlichkeit und Reformen in den Verwaltungen der
fiinf Staaten arbeiten. Der Verband wird von besonderen fiir je-
des Land gewáhlten Vorstánden geleitet. Jeder Vorstand besteht
aus höchstens 25 Mitgliedern und hat aus seiner Mitte einen Ar-
beitsausschuss von 5 Mitgliedern zu ernennen. Die Vorstánde
wurden das erste Mal 1920 gewáhlt. Recht zum Eintritt in den
Verband haben in Schweden sámtliche Beamte des höchsten
Verwaltungsgerichtes, der Staatsdepartemente, der Zentralbe-
hörden, des Oberstatthalteramtes von Stockholm und der Provin-
zialregierungen, sowie in den anderen Lándern die entsprechenden
Beamten.
Die verschiedenen Vorstánde haben ein gewisses Recht zu
entscheiden, welche Personen Mitglieder des Verbandes werden
können. Uberdies ist ein Vorstand befugt, andere Personen zu
Mitgliedern des Verbandes zu ernennen, wenn anzunehmen ist,
dass diese durch ihre Tátigkeit wirksam die Zwecke des Verban-
des fördern können. Mittels dieser Bestimmung wíinschte man
besonders, als Mitglieder des Verbandes Lehrer an den Universi-
táten und Hochschulen sowie Gemeindebeamte zu gewinnen,
deren Erfahrung und Kenntnisse fiir die Wirksamkeit des Ver-