Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1938, Page 372
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LE NORD
Reformen verhinderte, und die bei-
den Parteien nahmen die Abschaf-
fung des Landstings in ihr Pro-
gramm auf. Nachdem die Mehrheit
im Landsting erobert war, bean-
tragte die Regierung am 10. No-
vember 1936 die Ernennung eines
besonderen Ausschusses zwecks Re-
vision der Verfassung. Der Ge-
setzentwurf wurde am 27. Januar
1937 nach erfolgter Zustimmung der
Regierungsparteien und der Kon-
servativen vom Reichstag ver-
abschiedet; die gemássigte Linke
stimmte gegen den Antrag mit der
Begriindung, dass ein solcher Aus-
schuss ein unnötiges Zwischenglied
sei. Der Ausschuss, dessen Verhand-
lungen vom Staatsminister persön-
lich geleitet wurden, bestand aus 20
Mitgliedern des Reichstags, die von
den Parteien selbst nach dem Pro-
portionalsystem gewáhlt waren.
Der Justizminister sowie der Mini-
ster des Inneren gehörten gleichfalls
dem Ausschusse an. Ende August
1938 wurde der Bericht des Aus-
schusses im Druck veröffentlicht.
Zwischen den Sozialdemokraten
und Radikalen einerseits und den
Vertretern der konservativen Min-
derheit andererseits war im Aus-
schuss Einigkeit erzielt worden,
wáhrend die gemássigte Linke sich
ablehnend verhielt. Auf der Grund-
lage dieses Ergebnisses wurde un-
mittelbar nach der Eröffnung des
Reichstages von der Regierung im
Folketing ein Entwurf zur Verfas-
sungsánderung vorgelegt, der ge-
genwártig in einem Folketingsaus-
schuss beraten wird. Was die Zu-
sammensetzung des Reichstages be-
trifft, láuft der Entwurf realiter
auf die Einfiihrung eines Einkam-
mersystems hinaus, wenn auch for-
maliter zwei Kammern aufrecht er-
halten werden. Als Vorbild dient
die norwegische Verfassung mit
ihrer Zweiteilung des Stortings
in Odelsting und Lagting. An
Stelle der bisherigen Wahlen zum
Folketing und Landsting, die un-
abhángig von einander zu ver-
schiedenen Zeitpunkten und nach
verschiedenen Regeln (die ersteren
waren direkte, die letzteren in-
direkte Wahlen) stattfanden und
auf einer altersmássig verschiedenen
Wáhlerbasis abgehalten wurden,
tritt eine einzige Reichtagswahl.
Das Wahlrechtsalter wird von 25
Jahren auf 23 Jahre herabgesetzt,
und die Wahlperiode erstreckt sich
auf 4 Jahre (wie die gegenwártig
fiir die Dauer des Folketings
geltende). Die stimmberechtigten
Staatsburger wáhlen 170 Reichs-
tagsabgeordnete. Ausserdem sind
34 Abgeordnete zu wáhlen, die auf
besonderen, von den einzelnen Par-
teien abgefassten und vor der
Reichtsagswahl zu veröffentlichen-
den Listen nominiert sind und nicht
zu den in den einzelnen Kreisen auf-
gestellten Kandidaten gehören diir-
fen. Die letzteren, d. h. die in den
einzelnen Wahlkreisen aufgestellten
Kandidaten, haben vorher zu er-
kláren, welcher dieser hier erwáhn-
ten Listen sie sich anschliessen; die
auf die einzelnen Kandidaten abge-