Saga - 1961, Blaðsíða 101
EFTIR ODD DIDRIKSEN
275
glieder Grímur Thomsen, Jón Sigurðsson frá Gautlöndum und Einar
Ásmundsson í Nesi waren, mag darauf deuten, dass es vorausgesetzt
wurde, dass ein Minister vom Vertrauen des Althings abhangig sein
sollte. Die Adressen und Anfragen deuteten einen Weg an, der gang-
bar erschien: Den Wortlaut der Verfassung zu verwirklichen
suchen; dieser feststellte, dass Island seine eigene Gesetzgebung und
Administration haben sollte, und er enthielt nichts, was degegen
sprach, dass das Land einen besonderen Minister bekame. Eine
solche Politik wurde in dem “Andvari” und einer Zeitung kráftig
befurwortet, aber das Althing von 1877 und 1879 unternahm nichts
ln der Verfassungsfrage.
Wáhrend dieser zehn Jahre von 1874—84 kam nur in' ein paar
Fállen etwas vor, das von der Themastellung des Verf. her beson-
deres Interesse hat. Wáhrend “ísafold”, die gleich dem anderen
^eykjaviker Blatte, “Þjóðólfur”, in dieser Zeit sehr zuruckhaltend
ln der Verfassungsfrage war, sogar deutlich Mangel an Verstándnis
dafiir zeigte, worum sich der Verfassungsstreit in Norwegen eigent-
lich drehte, druckte 1881 in Akureyri das Blatt “Fróði” einen Kom-
^entar, der klar zeigte, dass der Streit um den Zutritt der Minister
Zuni Storthing der Frage von Parlamentarismus und Majoritáts-
regierung galt, jedoch, ohne dass diese Bezeichnungen benutzt wur-
®n- Auf der anderen Seite schrieb Einar Ásmundsson í Nesi, der zu
‘eser Zeit dem “Fróði” nahe stand und die Adresse der niederen
bteilung 1875 mit konzipiert hatte, 1879 einen Aufsatz in “And-
Vari der zu zeigen scheint, dass er Arnljótur Ólafssons Auffassung
Voin Verháltnis zwischen den Gewalten teilte, eine Auffassung, die
einem parlamentarischen Regierungssystem unvereinbar war.
ei anonyme Artikel in dem ebenfalls in Akureyri erschienenen
s “Norðanfari” von 1874 und 1875, die der Verf. Jón Sigurðs-
ihr ^aui-^°ndum zuschreibt, verfechten Gesichtspunkte, die in
er logischen Konsequenz zur Forderung nach Parlamentarismus
fuhren mussen.
íe]Daa Verlangen nach Selbstregierung wurde im iibrigen von den
s ,a,lv Wenigen, die wáhrend dieser Zeit iiber die Verfassungsfrage
leben, mit allem Nachdruck aufrechterhalten, und zwar teils auf
e- Uílcha2e des Wortlauts der Verfassung, der die Möglichkeit fiir
e , . Srösseren Grad der Selbstregierung, als das Land tatsáchlich
y eröffnete, teils als ein in der Zukunft liegender Wunsch nach
thi assunf?srevision nach den Richtlinien, die das ratgebende Al-
ijj,.. ^ Vor 1874 vorgezeichnet hatte. Die Forderung umfasste eine
in . 1Scne> unabhángige, konstitutionell verantwortliche Regierung
l£e nn Sonderangelegenheiten, eine Regierung, die die notwendige
nis ^er Zustánde und Bedurfnisse des Landes besásse, und die