Saga - 1961, Page 100
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UPPHAF KRÖFU UM ÞINGRÆÐI
vollkommenheit nach der Kompromisspolitik des Althings 1873 unter
der Leitung Jón Sigurðssons gegeben wurde, verwirklichte die Ord-
nung der ausiibenden Gewalt so, wie sie die dánische Regierung die
ganze Zeit im Auge gefasst hatte, und dieses vorláufige Resultat
des Verfassungskampfes zeigte somit, dass das Land noch viele Jahre
selbst auf die áusseren Bedingungen einer parlamentarischen Re-
gierung warten musste. Der Verf. meint, bei Jón Sigurðsson wáhr-
end des letzten Jahrzehnts vor der Verfassung von 1874 eine Ver-
schiebung der Perspektiven feststellen zu können. Dies war eine
Zeit, die fur ihn mit Kampf erfullt war, und zwar nicht nur mit
Kampf gegen die dánische Regierung, sondern auch mit dem Kampf,
das nationale Verlangen nach Selbstregierung und Unabhángigkeit
bei seinen eigenen Landsleuten wach zu halten. Nach dem Jahre
1863 bescháftigt er sich nicht mehr mit Gedanken iiber eine parla-
mentarische Regierungsweise auf Island, und seine Kommentare zu
der Verfassung von 1874 sind von einer grösseren Niichternheit und
einem ausgewickelteren Sinn fiir das Mögliche geprágt als sein The-
oretisieren uber die Gewaltenverháltnisse zu der Zeit, da er sich zu
einem verfassungspolitischen Programm im besten Einklang mit
dem politischen Liberalismus des 19. Jahrhunderts durchrang. Seine
Kritik richtete sich vor allem gegen die Ordnung der ausiibenden
Gewalt, aber der Wunsch nach parlamentarischer Regierung kommt
nicht zum Ausdruck. Der Verf. meint jedoch, dass es unwahrschein-
lich ist, dass Jón Sigurðsson in seinen spáteren Jahren eine Selbst-
regierung, die das parlamentarische Regierungssystem durchfiihrte,
völlig aus den Augen verloren hat, und weist in diesem Zusammen-
hang darauf hin, dass Jón Sigurðsson nicht nur an dem Verlangen
nach einer inlándischen Regierung mit Verantwortlichkeit gegen-
iiber dem Althing festhielt, sondern dass er auch eine Steigerung
des Einflusses des Althings durch alljáhrliche Versammlungen des
Althings und vergrösserte Vertretung befiirwortete, Verfassungs-
ánderungen, die eben darauf hinzielten, Voraussetzungen fiir die
Entwicklung einer parlamentarischen Regierung zu schaffen.
Die Verfassung von 1874 wurde relativ gut aufgenommen, und
die Periode 1874—84 war von politischer Ruhe gekennzeichnet. Von
Zeit zu Zeit wurde die Verfassung scharf kritisiert, aber es fand
keine Agitation fiir Verfassungsrevision statt. Das erste gesetz-
gebende Althing von 1875 brachte durch zwei Adressen an den
König — eine von jeder Abteilung — und zwei Anfragen an den
Landesverweser (“landshöfðingi”) in der niederen Abteilung zuW
Ausdruck, dass es die Regelung der ausiibenden Gewalt war, die die
grösste Unzufriedenheit erweckte. Die Formulierung der Adressf
der niederen Abteilung, die ein Ausschuss besorgte, dessen Mit"