Saga - 1961, Qupperneq 104
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UPPHAF KRÖFU UM ÞINGRÆÐI
nahm die Entwicklung in Danemark eine Wendung, die die Auf-
merksamkeit auf die Bestimmungen der Verfassung uber die Be-
fáhigung der Regierung zu provisorischer Gesetzgebung lenkte, Be-
stimmungen, die in der islándischen und dánischen Verfassung iden-
tisch waren. Jón Ólafsson zog schon 1885 aus der Entwicklung in
Dánemark den Schluss, dass das Bewilligungsrecht des Althings
durch ein verfassungsmássig festgestelltes Verbot gegen Ausgabe
provisorischer Finanzgesetze sichergestellt werden musse. Bei der
Abfassung des Verfassungsantrags scheint er die Unterstutzung
Jón Sigurðssons frá Gautlöndum fur ein solches Verbot gehabt zu
haben, aber wegen des entschiedenen Widerstands Benedikt Sveins-
sons wurde es nicht in den Antrag aufgenommen. Auch Jón Ólafs-
sons Ánderungsantrag auf Verbot gegen provisorische Finanzge-
setzgebung erhielt bei der Althingsberatung von 1885 keine nennens-
werte Zustimmung; sein Antrag, nach norwegischem Muster dem
Reichsgericht einen ausgesprochen politischen Charakter zu geben,
kam aber in einer teilweise modifizierten Form durch. Die Forde-
rung Jón Ólafssons nach einem Verbot gegen provisorische Finanz-
gesetzgebung erhielt wáhrend der Wahlen zum ausserordentlichen
Althing im Jahre 1886 von einzelnen Seiten Unterstutzung. Da aber
die Verfassung forderte, dass Verfassungsánderungen von dem
ausserordentlichen Althing gleichlautend angenommen werden miis-
sen, verziehtete Jón Ólafsson 1886, einen Ánderungsantrag zu stel-
len. Die Furcht vor einem islándischen “Provisorismus” war jedoch
so gross, dass in den Antrag zum Gesetz uber die Verantwortlich-
keit der Minister, der im ubrigen das norwegische Verantwortlich-
keitsgesetz als Muster hatte, auf dem ausserordentlichen Althing
strenge Bestimmungen aufgenommen wurden, die zum Ziele hatten,
eine áhnliche Ausnutzung der Befáhigung der Regierung zu provi-
sorischer Gesetzgebung auszuschliessen, wie man sie vom Estrup-
Ministerium in Dánemark praktiziert sah.
Der Verf. meint feststellen zu können, dass die grosse Mehrheit
der Wáhler und der Abgeordneten nicht daran dachten, durch die
Verfassungsrevision von 1885/86 eine parlamentarische Regierung
zu sichern. Fur die uberwiegende Mehrheit sowohl der Abgeordneten
als auch der Wáhler war das Ziel, die Selbstregierung zu verwirk-
lichen, die die Islánder seit Mitte des Jahrhunderts verlangt hatten,
und die nur dadurch Wirklichkeit werden konnte, dass die Regierung
des Landes inlándisch und verantwortlich dem Althing gegenuber
wurde. Eine solche Selbstregierung wurde als Voraussetzung einer
nationalen Fortschrittspolitik betrachtet, und die Sanktionsverwei'
gerungen wurden, so meinte man, aufhören oder jedenfalls sehr
selten werden, wenn die Regierung inlándisch wurde, nicht weil msn