Studia Islandica - 01.06.1989, Blaðsíða 133
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1177) gestiitzt hat. Dies wáre auGerdem ein Indiz dafiir, daB
der norwegische Geschichtsschreiber seine Chronik erst nach
1180 (?) fertigstellte.
AuBer den schon von G. Storm vorgebrachten Argumen-
ten (vgl. Zitat 446) gegen Theodoricus’ Benutzung von Odds
Werk hat man ein weiteres angefuhrt: „Odds bog, der er for-
fattet omkring 1190 (Litt. hist. II 401), kan ikke have tjent
Theodr. eller det omtrent samtidige Ágrip som kilde. Dette
beviser ogsaa indre grunde. I sætningen om Olafs medhjæl-
pere har Oddr Jón byskup, de to andre værker Sigurðr (Sig-
wardus) byskup."456 Hier ist es unter der Voraussetzung des
positivistisch verstandenen Abhángigkeitsverháltnisses nur
zu begreiflich, wenn man zu dem SchluB kommt, daB die Ver-
wendung einer bestimmten Quelle unmöglich sei, weil sie
Abweichungen (Weglassungen, Zusátze etc.) aufweise. Von
den Methoden mittelalterlicher Geschichtsschreiber jedoch
abgesehen, konnte bereits K. Maurer die Differenz zwischen
Theodoricus’ und Odds Text (vgl. Beispiel II, Zitat 425 und
426) erkláren:
Dass námlich derselbe Bischof bei Odd Jón heisst, welcher im Ágrip und bei
Theodorich als Sigurð bezeichnet wird, kann darum nicht beirren, weil er in
der That beide Namen fiihrte, und somit der lateinische Text Odds recht wohl
an unserer Stelle beide genannt haben konnte (vgl. die Kopenhagener Recen-
sion, cap. 25, S. 280: „Jón byscup, er Sigurðr hét aðru nafni“, und cap. 76, S.
373: „hærra Jón byscup, er Sigurðr hét aðrunafni“; freilich nennt ander erste-
ren Stelle die Stockholmer Recension, cap. 18, S. 25, nur den Namen Jón, und
die zweite, hier völlig fehlende, ist, wie die Flbk., I, S. 511, und folgg. zeigt,
aus Gunnlaugs Werk entlehnt, so dass man annemen könnte, auch die erstere
sei nach diesem interpolirt; indessen zeigt doch die Flbk., I, S. 516, dass auch
Oddur mehr uber den Mann gesagt hatte, als was unsere Texte enthalten)
/.../ 457
Auch G. Storm hat den zweimal erwáhnten Doppelnamen
Jón/Sigurðr in Odds Saga bemerkt, betrachtet ihn aber in bei-
den Fállen - ohne jegliche Begrúndung- als Interpolation des
Úbersetzers oder Schreibers.458 Hierzu ist nur eines zu sagen:
„affirmanti incumbit probatio“.
Nun zurúck zu den anderen hier oben zitierten Textparalle-