Le Nord : revue internationale des Pays de Nord - 01.06.1941, Page 38
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gewesen. Im Reichstag sind die weiblichen Abgeordneten, deren
Anzahl zwischen u und 25 geschwankt hat (gegenwártig sind
es 15), Mitglieder der Kultur-, Gesetzgebungs- und Wirtschafts-
ausschiisse, sowie des Ausschusses fiir Arbeiterfragen. In den bei-
den letztgenannten Ausschiissen werden hauptsáchlich Angele-
genheiten humanitáren Charakters, wie Armenfiirsorge und
Krankenpflege, die Alkoholfrage usw., behandelt. Die Frauen
haben sich hier als ausgezeichnete Arbeitskráfte bewáhrt, deren
autoritative Sachkenntnis oft in Anspruch genommen wird.
Die von den Frauen im Reichstage gestellten Antráge können
in zwei grosse Gruppen zusammengefasst werden; solche, die die
eigene Stellung und die Arbeit der Frau beriihren, und solche,
die auf soziale Fragen von allgemeinerer Tragweite Bezug haben,
dem Interessenkreise der Frau jedoch in irgendeiner Weise nahe-
stehen.
Es verdient erwáhnt zu werden, dass alle Vorschláge, die
wáhrend der Tagung des ersten Reichstages in Form von 20
Reichstagsantrágen und Petitionen zwecks Verbesserung der
Stellung der Frau eingereicht wurden, im Laufe der Jahre durch-
gefiihrt worden sind. Die erste legislative Massnahme, an deren
Behandlung die Frauen sich beteiligten, bezog sich auf die Fíer-
aufsetzung des Zeitpunktes der Ehemiindigkeit. Das betreffende
Altersjahr wurde bereits im Jahre 1908 von 15 auf 17 erhöht.
Unter den iibrigen bedeutenden Reformen, die unter der Mit-
wirkung der Frauen zustandegekommen sind, mögen hier die fol-
genden erwáhnt werden:
Das Gemeindewahlgesetz, das im Jahre 1917 einer Revision
unterzogen wurde, dank deren es nun den Frauen gestattet ist,
als Mitglieder der Hauptorgane der Gemeinden, der Stadtver-
ordnetenversammlung und des lándlichen Gemeinderats, zu fun-
gieren. Seit diesem Zeitpunkt sind tatsáchlich Frauen in den mei-
sten dieser Behörden als Mitglieder tátig, in einigen Fállen sind
sie sogar Vorsitzende geworden. Auch in kommunale Kommis-
sionen sind Frauen gewáhlt worden, wo ihre Mitarbeit und
Leitung besonders in Fragen der Fiirsorge und der Erziehung in
Anspruch genommen wird. Die im Jahre 1937 angenommenen
Gesetze betreffend die Fiirsorge enthalten die ausdriickliche Be-
stimmung, dass in die im Gesetz vorgesehenen Kommissionen
mindestens eine Frau gewáhlt werden muss. — Eine weitere
grosse Reform, die im Jahre 1929 durchgefiihrt wurde, bezog
sich auf das Ehegesetz, das vom genannten Zeitpunkt an auf der