Bibliotheca Arnamagnæana - 01.06.1950, Síða 331
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Freunden und der ihr Recht behauptenden und ertrotzenden Thing- und
Festgemeinde (5, 12; 5, 15—19). Und zwar entsteht der Eindruck, daB
es sich hiebei um eine Frage ganz Norwegens dreht: Hann reisti nekk-
verar kirkior i Noregi ... en peir brendo kirkiornar (5, 16). Die Thron-
der insbesondere zwingen sodann den Konig zum Opfer: Ok par eftir
gerpo Prændir for at honom å Marint (5, 17). Das Bild des Konigs
nach Wunsch des Volkes rundet sich durch seine Darstellung als Ge-
setzgeber (5,20). Wenn spater, genauer als in HN und bei Th.
(s. o. S. 177) gesagt wird: En eftir fråfall Hokonar toko Norpmenn ...
Harald grafeld til konungs (8, 1), so bedeutet dies wohl auch Beginn
als Volkskonig, d. h. dessen Machtquelle im Willen des Volkes ruhen
solite. Das weitere Vorgehen, Spannungen und Aufstånde (9, 1—5)
zeigen jedoch Harald als Erben seines Vaters, als Errichter eines selbst-
machtigen Konigtums. Auch Hakon Jarls Herrschaft entvvickelt sich zu
Selbstmåchtigkeit und Zuchtlosigkeit (12, 1), so daB das Volk ihn stiirzt
und sich Olaf zuwendet. Und zwar sieht man hier den Aufstand aus
der Landsgemeinde als soleher erwachsen und sich zu allgemeinem Han-
deln und Urteil weiten (13, 1—11). Ebenso wird Olaf auf einem Thing
(zu Mostr) gewåhlt (19, 9). Es besteht somit Ubereinstimmung zu den
lateinischen Denkmålern, daB das Volk entscheidenden Anteil am Re-
gierungswechsel hat. Gleich der HN zeigt auch das Agr. die schicksals-
schwangere Bedeutung dieser Lands- und Heergemeinde fiir den Konig
bei seiner Todesschlacht: seine zahlenmåBige Unterlegenheit schuldet das
Ausbleiben des Aufgebotes (20, 3—4).
Der Wortlaut von Olafs des Heiligen Reichsgewinnung im Agr. geht
iiber ein Mitwirken des Volkes hinweg; Olaf ubernimmt den Rechts-
anspruch des jungen Hakon (23, 5) — der auf Vatererbe beruht (21, 2),
und dieses wieder, nach Agr.s Darstellung, auf Einsetzung durch den
siegreichen Dånenkonig Svein (21, 1). Wenn man so die Fåden ver-
kniipft, ergibt sich ein schwertgewonnenes Reich, dessen Recht auf Ero-
berung beruht. Den weiteren Teil gewinnt Olaf mit Schwertgewalt durch
seinen Sieg iiber den anderen Jarl Svein (24,2—3, vgl. 1). Diesen
Tatsachen gegeniiber betont der Verfasser nun das Geburtsrecht Olafs
ans Reich als Nachkomme Harald Schonhaars (22,2), wie er dies auch
bei Olaf Tryggvissohn tut (16, 1), im Gegensatz zu Hakon Jarl (und
damit dessen Nachkommen), der solches Geburtsrecht nicht besitzt (14,
1). Damit driickt das Agr. mit klaren Worten aus, was auch die beiden
anderen Geschichtsschreiber durch ihre Stammbåume und den Ausdruck